Nebel, Verhalten im Straßenverkehr bei

Bei Sichtbehinderung durch N. ist jeder Verkehrsteilnehmer zu besonderer Vorsicht verpflichtet (vgl. § 1 StVO). Vor allem haben Fz.führer die Fahrgeschwindigkeit und den Abstand so einzurichten, dass sie vor plötzlich sichtbar werdenden Hindernissen anhalten können (§§ 3 I, 4 I StVO). Bei starker Sichtbehinderung ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren (§ 17 III 1 StVO).




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