Nebel
Geschwindigkeit, Nebelscheinwerfer, Nebelschlußleuchte.
Ketten-Auffahrunfälle durch überhöhte Geschwindigkeit oder sonst riskantes Verhalten bei Nebel sind häufig. Mit dem Aufkommen von Nebel muß zu bestimmten Jahreszeiten bei feuchter Witterung gerechnet werden, und der Kraftfahrer hat sich besonders dann darauf einzustellen, wenn ihm am hellen Tage Fahrzeuge mit Abblendlicht entgegenkommen; das gilt besonders für tückische Nebelbänke. Das Gebot, auf Sicht zu fahren, ist zu beachten, notfalls ist - vor allem, wenn zugleich Glatteisbildung zu befürchten ist - auf Schrittempo zu drosseln. Eine Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h bei Dunkelheit und dichtem Nebel, der nur eine Sicht auf wenige Meter gestattet, begründet bei Auffahren selbst auf ein unbeleuchtetes Hindernis ein erhebliches Verschulden des Kraftfahrers. Generell wird bei Nebel auf freier Landstraße eine Geschwindigkeit von 60 km/h und von 80 km/h auf der Autobahn als höchstzulässig angesehen. Die Fähigkeit des Kraftfahrers, Hindernisse zu erkennen, läßt durch die ständige Beanspruchung leicht nach; dies ist mit zu berücksichtigen.
Bei starkem Nebel ist Abblendlicht - eventuell zusammen mit Nebelscheinwerferlicht - einzuschalten. Als stark wird ein Nebel angesehen, der die Sicht auf etwa 100 m begrenzt; dies gilt auch für die Autobahn. Als Faustregel läßt sich merken, daß die Leitpfähle am Fahrbahnrand 50 m auseinanderstehen (ausgenommen in Kurven usw.); erkennt man also von der Höhe eines Leitpfahles noch hinreichend den übernächsten, wird Abblendlicht nicht unbedingt notwendig, wenn auch - um von anderen erkannt zu werden - empfehlenswert sein (teilweise wird schon bei 150 m Sicht Abblendlicht gefordert).
Vom Gebot, rechts zu fahren, sind für Nebelfahrten Ausnahmen zugestanden, weil am Straßenrand Hindernisse (Fußgänger (usw.) vorhanden sein können. Man darf sich daher an die Mittellinie halten, wenn auch mit einem Abstand von mindestens 50 cm von dieser; daß entgegenkommende Fahrzeuge über die Fahrbahnmitte hinwegkommen könnten, muß der Kraftfahrer in solchem Falle nicht einkalkulieren.
Das Überholen ist bei Sicht von 10 bis 20 m verboten, weil die Überholstrecke regelmäßig länger als die Sichtstrecke ist, und zwar auch dann, wenn die rechte Fahrbahnhälfte beibehalten werden kann. An Vorfahrtstraßen muß der Wartepflichtige zwar anhalten und sich besonders sorgfältig orientieren, darf aber auch darauf vertrauen, daß der Vorfahrtberechtigte seine Geschwindigkeit der verringerten Sicht anpaßt.
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