Nebenleistungen

Bei Abschluss eines Vertrages werden oft Verpflichtungen zu andersartigen N. übernommen; z.B. neben dem Zimmermietvertrag wird die Stellung von Morgenkaffee und Bedienung vereinbart. An der Natur der Hauptleistung ändert sich dadurch nichts: sie bleibt im Beispiel Miete. Die N. dagegen können oft nach Analogie der ihr entsprechenden Vertragstypen zu behandeln sein: im Beispiel oben etwa nach Kauf- bzw. Dienstvertragsrecht.




Vorheriger Fachbegriff: Nebenleistung | Nächster Fachbegriff: Nebenleistungsaktiengesellschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen