Negatives Schuldanerkenntnis

Der Gläubiger anerkennt durch Vertrag mit dem Schuldner, dass ein bestimmtes Schuldverhältnis nicht (mehr) besteht; § 397 Abs. 2 BGB. Siehe auch: Schuldanerkenntnis.

Schuldanerkenntnis, negatives

Erlassvertrag, Schuldanerkenntnis, Schuldschein.




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