Schuldschein

vom Schuldner ausgestellte Urkunde, die zur Beweiserleichterung für den Gläubiger eine Verpflichtung bestätigt oder auch erst begründet. Das Eigentum am S. steht dem Gläubiger zu; nach erbrachter Leistung kann der Schuldner Rückgabe verlangen.

(§ 371 BGB) ist eine vom Schuldner ausgestellte Urkunde, die zur Beweissicherung für den Gläubiger das Bestehen der Schuld bestätigt. Das Eigentum am S. steht dem Gläubiger zu (§ 952 I BGB). Bei Tilgung der Schuld kann der Schuldner neben der Quittung die Rückgabe des S., ersatzweise ein öffentlich beglaubigtes negatives Schuldanerkenntnis verlangen.

(§371 BGB) ist die eine Verpflichtung entweder begründende oder nur bestätigende, vom Schuldner zwecks Sicherung des Beweises über das Bestehen der Schuld für den Gläubiger ausgestellte Urkunde. Der S. ist nur Beweispapier, nicht dagegen Wertpapier oder Legitimationspapier. Er ist für die Schuld als solche nicht erforderlich. Wird er ausgestellt, so steht das Eigentum an ihm dem Gläubiger zu (§ 952 I 1 BGB), doch kann der Schuldner bei Leistung seine Rückgabe (sowie eine Quittung) verlangen (§ 371 S. 1 BGB). Lit.: Günther, H., Der Anspruch des Schuldners auf Rückgabe von Schuldschein, 1970; Weber, A., Der Schuldschein, 2004

Urkunde, die eine Schuldverpflichtung begründet oder bestätigt und die der Schuldner als Beweis des Bestehens der Verpflichtung ausgestellt hat. Das Eigentum an dem Schuldschein steht dem jeweiligen Gläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB, „das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier”). Im Prozess erbringt der vom Schuldner eigenhändig unterschriebene oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen des Schuldners versehene Schuldschein den vollen formellen Beweis für die entsprechende Erklärung des Schuldners (§ 416 ZPO), so dass ggf. der materielle Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Erklärung geführt werden muss.
Erfüllt der Schuldner die Schuld, kann er vom Gläubiger außer der Erteilung einer Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 S.1 BGB). Behauptet der Gläubiger, hierzu nicht in der Lage zu sein, kann der Schuldner stattdessen die Abgabe eines notariell beglaubigten negativen Schuldanerkenntnisses (sog. Mortifikationsschein) verlangen (§ 371 S. 2 BGB).

Der Sch. ist eine vom Schuldner ausgestellte Urkunde, die zur Beweiserleichterung für den Gläubiger das Bestehen einer Schuld bestätigt. Soll über diese Beweiswirkung hinaus durch die Erklärung eine eigene (abstrakte) Verbindlichkeit des Schuldners geschaffen werden, so liegt ein Schuldanerkenntnis vor. Das Eigentum an dem über eine Forderung lediglich zu Beweiszwecken ausgestellten Sch. steht dem Gläubiger zu; Rechte eines Dritten an der Forderung erstrecken sich auf den Sch. (§ 952 BGB). Bei Erfüllung (Erbringen der Leistung) kann der Schuldner neben einer Quittung auch die Rückgabe des Sch. verlangen (§ 371 BGB). Behauptet der Gläubiger, zur Übergabe des Sch. außerstande zu sein, so kann der Schuldner ein öffentlich beglaubigtes negatives Schuldanerkenntnis - sog. Mortifikationsschein - verlangen (Erlassvertrag).




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