Erlassvertrag
Vertrag zwischen Gläubiger und
Schuldner, durch den der Gläubiger auf die Forderung verzichtet; § 397 BGB. Erlass nicht ohne Zustimmung des Schuldners, weil er sich nichts zu erlassen oder zu schenken lassen braucht, wenn er es nicht will. Ausserhalb des Schuldrechts kann Erlass durch einseitige Erklärung wirksam zustande kommen.
Erlass.
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt. Der Erlass setzt - anders als der einseitige Verzicht auf dingliche Rechte im Sachenrecht (Grundstücksrechte) - einen Vertrag (5, Aufhebungsvertrag) voraus; der einseitige Verzicht des Gläubigers ist wirkungslos (§ 397 I BGB; s. a. Erbverzicht). Die gleiche Wirkung wie der E. hat der zwischen Gläubiger und Schuldner abgeschlossene Vertrag, in dem der Gläubiger anerkennt, dass ein Schuldverhältnis nicht besteht (§ 397 II BGB, sog. negatives Schuldanerkenntnis). Über die sog. Schuldumschaffung (Novation) Vertrag (5); s. ferner Aufrechnung.
(§ 397 BGB) ist ein Verfügungsvertrag, d.h. ein aus einem Vertrag bestehendes Verfügungsgeschäft, das zum Erlöschen eines einzelnen Leistungsanspruchs (Schuld) führt. Dem E. liegt grds. ein Kausalgeschäft zugrunde, in der Regel ein Schenkungsvertrag gemäß § 516 BGB. Vom Aufhebungsvertrag, der das gesamte Schuldverhältnis betrifft, unterscheidet sich der E. dadurch, daß nur auf eine einzelne Forderung verzichtet wird.
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