Negatives Kapitalkontoentsteht, wenn das Kapitalkonto der Gesellschafter durch Verluste aufgezehrt ist. Auch bei Kommanditisten kann ein n. K. entstehen, wenn sie nach dem Gesellschaftsvertrag unbeschränkt am Verlust der KG teilnehmen, während sie gegenüber den Gläubigern der KG nur bis zur Höhe ihrer Haftsumme haften (§ 171 I HGB). Steuerlich können Verluste eines Kommanditisten nur in Höhe seines steuerlichen Kapitals ohne Sonderbetriebsvermögen (Betriebsvermögen) bzw. der höheren Haftsumme ausgeglichen werden. Übersteigende Verluste können in Folgejahren nur mit Gewinnen aus dieser KG-Beteiligung verrechnet werden (§ 15 a EStG). Der lediglich verrechenbare Verlust ist jährlich gesondert festzustellen (§ 15 a IV EStG). Entsprechendes gilt für stille Gesellschaften und Unterbeteiligungen.
Weitere Begriffe : Fahrerlaubnis-Verordnung | Überschusserzielungsabsicht | Nichterfüllungsschaden |
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