Negativtestament

ist im Erbrecht das Testament, durch das der Erblasser einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, ohne einen Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Der Ausschluss (Enterbung) wirkt im Zweifel nicht auch auf die Abkömmlinge des Ausgeschlossenen. Das Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB) kann der Erblasser mit einem N. nicht ausschließen.




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