Netzwerk der KartellbehördenDas europäische N. wurde mit der Verabschiedung der Kartellverfahrensverordnung zur verbesserten gemeinsamen Durchsetzung des europäischen Kartellrechts eingerichtet. Die Europäische Kommission und die mitgliedstaatlichen Kartellbehörden unterrichten sich gegenseitig über laufende Verfahren; die nationalen Behörden legen der Europäischen Kommission Entscheidungsentwürfe vor; die Europäische Kommission hört vor einer Entscheidung einen Beratenden Ausschuss der nationalen Behörden an. Die Kartellbehörden sind befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel im gleichen Fall zu verwenden; für die Verwendung als Beweismittel zur Verhängung von Sanktionen gegen natürliche Personen bestehen weitere Einschränkungen. Die Regeln über die Zusammenarbeit im europäischen N. wurden in §§ 50, 50 a GWB mit Blick auf die deutsche Behördenstruktur übernommen.
Weitere Begriffe : Staatsanwaltschaft | Bestechung | Hinterbliebenen-Pauschbetrag |
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