Neue Bundesländer
Im Mietrecht :
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass seit dem 3.10.1990 auch in den neuen Bundesländern einschließlich Ostberlin das Mietrecht der „alten" Bundesrepublik gilt. Die abgeschlossenen Mietverträge bleiben nach wie vor gültig. Neue Mietverträge müssen nicht abgeschlossen werden, daran hat auch die Mietrechtsreform 2001 nichts geändert.
Allerdings gab es für die jeweilige Übergangszeit zahlreiche Sonderregelungen, die jeweils zu den einzelnen Stichworten gesondert angesprochen werden.
Beispielsweise haben Mieter, deren Mietvertrag vor dem 3.10.1990 abgeschlossen worden ist, einen verstärkten Kündigungsschutz. Bei der Bestimmung des Mietpreises, insbesondere der Frage, ob die Miete erhöht werden kann, kommt es darauf an, ob die Mietverträge nach dem 2.10.1990 errichtet worden sind. Bei Neubauten nach dem 2.10.1990 gelten uneingeschränkt dieselben Regelungen wie in den alten Bundesländern nach dem Miethöhegesetz. Bei Altwohnungen, die vor dem 3.10.1990 errichtet wurden, richtet sich die Anhebung der Miete nach besonderen Verordnungen. Insbesondere kann ab dem 1.10.1991 neben der Erhöhung der Grundmiete die Umlage von Betriebs- und Fleizkosten zulässig sein. In der Zwischenzeit sind aber die mietrechtlichen Vorschriften so weit angepasst worden, dass zwischen den alten und neuen Bundesländern praktisch nicht mehr zu differenzieren ist. Die Mietrechtsreform reduziert die vorbeschriebenen Ausnahmefälle auf eine ganz geringe Zahl. Eigentlich werden nur noch schon gerichtsanhängige Fälle nach den alten Vorschriften abgewickelt.
Weitere Stichwörter:
Angemessene wirtschaftliche Verwertung, Betriebskosten, Kleinreparaturen
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