Nichtige Beschlüsse

Bei einer Eigentumswohnung :

Neben den nichtigen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es auch nach § 46 Abs. 1 WEG anfechtbare Beschlüsse. Wegen ihrer unterschiedlichen Wirkung ist eine Unterscheidung zwischen diesen Beschlüssen erforderlich.

Ein nichtiger Beschluss bedarf keiner Ungültigkeitserklärung nach § 10 Abs. 4 WEG, das heisst ein solcher Beschluss ist von vornherein nicht wirksam, er gilt nicht. Niemand muss sich daran halten.

Der Wohnungseigentümer kann sich jederzeit auf die Nichtigkeit berufen; dazu ist eine Feststellung im Verfahren nach § 43 WEG nicht notwendig. Allerdings kann ein Wohnungseigentümer zur Beseitigung der Rechtsscheinwirkung eines ungültigen (= nichtigen) Beschlusses auch dessen Ungültigkeitserklärung durch den Richter verlangen, dann muss er allerdings eine Feststellungsklage erheben.

Nach der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit oder der Bejahung der Gültigkeit ist diese Entscheidung des Gerichts aber für alle Beteiligten bindend.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ist beispielsweise nichtig, wenn

* der Beschluss gegen ein gesetzliches Verbot verstösst (§ 134 BGB);

* ein Beschluss völlig unbestimmt ist, in sich widersprüchlich oder sachlich undurchführbar;

* die Eigentümerversammlung absolut unzuständig ist, zum Beispiel wenn Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum umgewandelt werden soll.




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