Nichtwissen, Erklärung mit

Im Zivilprozess sind Tatsachen, die von dem Gegner nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen (Geständnis im Zivilprozess), wenn nicht die Absicht des Bestreitens aus den übrigen Erklärungen der betreffenden Partei hervorgeht. Eine Erklärung mit Nichtwissen, d. h. die Erklärung, über die vom Gegner behauptete Tatsache nicht Bescheid zu wissen, gilt i. d. R. ebenfalls als Geständnis. Anders nur, wenn die Tatsache weder eine eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist; § 138 Abs. 3 und § 3 ZPO.




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