Geständnis
das Zugestehen einer von einer anderen Person behaupteten Tatsache.
I. Im Zivilprozeß bedarf eine vor Gericht zugestandene Tatsache i. d. R. keines Beweises mehr.
II. Im Strafprozeß hingegen unterliegt ein G. der freien Beweis Würdigung durch das Gericht, die jedoch eingeschränkt wird durch Verwertungsverbote (selbst wenn der Beschuldigte zustimmt) für ein G., das durch verbotene Vernehmungsmethoden (z.B. Drohung, Zwang, Mißhandlung) zustande gekommen ist; außerdem ist Urkundenbeweis nur durch Verlesen richterlicher Protokolle über ein G. des Be schuldigten zulässig, während andere nur zum Vorhalt bei Widersprüchen dienen können.
Zugestehen eines Sachverhalts. 1) Im Strafprozess unterliegt das G. der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Ein geständiger Angeklagter darf nur verurteilt werden, wenn sein G. glaubwürdig ist. - 2) Im Zivilprozess hat das G. i.d. R. zur Folge, dass über die zugestandenen Tatsachen kein Beweis mehr zu erheben ist. - Der Widerruf eines gerichtlichen G.es ist nur wirksam, wenn die widerrufende Partei beweist, dass ihr G. unwahr und durch Irrtum veranlasst gewesen ist, §§ 288-290 ZPO. Anders das Anerkenntnis, Nichtwissen, Erklärung mit -. Qualifiziertes G.
(§§ 288 ZPO, 264 StPO) ist das Zugestehen der Wahrheit einer (von einem anderen behaupteten) Tatsache durch einen Verfahrensbeteiligten. Im Strafverfahrensrecht, in dem die Erzwingung eines Geständnisses ausdrücklich verboten ist (§ 136 a StPO), unterliegt das G. der freien Beweiswürdigung. Im Zivilverfahrensrecht bedarf die in einem gerichtlichen G. zugestandene Tatsache keines Beweises mehr. Lit.: Beneke, B., Das falsche Geständnis, 1990; Schneider, E., Das Geständnis im Zivilprozess, MDR 1991, 297
Einräumen einer Tatsache oder eines Vorwurfs durch einen Verfahrensbeteiligten.
, Strafprozessrecht: Zugestehen des Tatvorwurfs durch den Beschuldigten. Ein vor der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis kann gemäß § 254 StPO nur bei gerichtlicher Vernehmung durch Verlesung eingeführt werden; für polizeiliche Protokolle kommt nur ein formfreier Vorhalt in Betracht. Das Gericht ist an ein Geständnis nicht gebunden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Ein falsches Geständnis kann zum Ausschluss von Entschädigungsansprüchen gemäß §6 Abs. 1 Nr.1 StrEG führen.
Zivilprozessrecht: Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners (bloßes Nichtbestreiten oder eigener nachteiliger Parteivortrag genügt nicht) im Zivilprozess, das — als Prozesshandlung in der mündlichen Verhandlung (ggf. durch Bezugnahme auf entsprechenden Schriftsatz, nicht aber im
Rahmen einer Parteivernehmung oder Parteianhörung, str.) erklärt wird (§§288-290 ZPO). Es entfaltet für den Erklärenden Bindungswirkung (auch in der Berufungsinstanz, § 535 ZPO) und kann nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO (Beweis der Unwahrheit bzw. Veranlassung durch Irrtum) widerrufen werden.
bedeutet, dass von einer Partei, einem Beteiligten oder Beschuldigten eine von anderer Seite behauptete Tatsache als wahr bezeichnet wird.
1.
Im Zivilprozess werden an ein G. bestimmte Wirkungen geknüpft, z. T. im Gesetz ausdrücklich geregelt (§§ 288-290 ZPO); vor allem bedarf die zugestandene Tatsache, soweit sie im Bereich der Verfügungsbefugnis der Parteien liegt, keines Beweises. Bei einem qualifizierten G., d. i. ein mit Einschränkungen oder Zusätzen versehenes G., entscheidet sich dies nach der Lage des Falles (§ 289 II ZPO).
2.
Im Strafprozess unterliegt das G. der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), aber mit gesetzlichen Begrenzungen: Ein Verwertungsverbot besteht - selbst wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt - nach § 136 a III 2 StPO für ein G., das durch Täuschung, Drohung, Zwang, Quälerei, Misshandlung oder sonstige körperliche Eingriffe, durch Ausnützen einer Ermüdung, durch Hypnose oder durch Verabreichen von Mitteln zustande gekommen ist, mit denen die freie Willensbildung beeinflusst wird (Narkotika, Pervitin, Evipan u. dgl.; anders bei bloßen Stärkungsmitteln). Das Gleiche gilt für das Versprechen von Vorteilen, die das Gesetz nicht vorsieht (z. B. Haftentlassung). Auch die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung des Beschuldigten über sein Recht, nicht zur Sache auszusagen, kann zur Unverwertbarkeit eines G. führen (BGH NJW 1992, 1463). Eingeschränkt ist in der Hauptverhandlung der Urkundenbeweis durch Verlesen von Protokollen über ein G. des Beschuldigten; er ist nur bei richterlichen Protokollen zugelassen, während andere nur zum Vorhalt bei Widersprüchen dienen können (§ 254 StPO). Durch einen Widerruf wird das G. im Strafverfahren nicht unverwertbar; es unterliegt weiterhin der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. S. a. Beweisverbote, Vernehmungen im Strafverfahren.
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