Norm, Rechtsnorm, Normenkontrolle

Gerichtliche Überprüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm. Grundsätzlich ist dazu jedes Gericht berechtigt und verpflichtet, wenn es auf die Gültigkeit einer Norm in einem Verfahren ankommt. In erheblichem Umfang ist die N. jedoch dem Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten Vorbehalten. Das BVerfG entscheidet auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem GG oder über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (sog. abstrakte N” d. h. sie erfolgt unabhängig von einem konkreten Verfahren). Hält das BVerfG das Gesetz für verfassungswidrig, so erklärt es dieses für nichtig; die Entscheidung hat Gesetzeskraft. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gältigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es gem. Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und, soweit es sich um eine Grundrechtsverletzung handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen; bei Verletzung einer Landesverfassung ist das Landesverfassungsgericht zuständig (sog. konkrete /V.). Eine Popularklage ist unzulässig (vereinzelte Ausnahmen in Landesverfassungen), jedoch kann jedermann gegen ein Gesetz, das ihn unmittelbar (d. h. ohne dazwischenliegenden Vollzugsakt) seinen Grundrechten verletzt, Verfassungsbeschwerde erheben. Vgl. auch Vorlageverfahren.




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