Popularklage

(lat.: populus = das Volk); Klage, die jedermann erheben kann, ohne selbst unmittelbar betroffen sein zu müssen. Grds. unzulässig (Ausnahme: z.B. in der Bayerischen Verfassung).

Rechtsbehelf, der es jedermann ermöglicht, gegen Akte der Exekutive ein Gericht ohne Rücksicht darauf anzurufen, ob er selbst unmittelbar betroffen ist. P. oft zu Verfassungsgerichten gegeben. a. Aufsichtsbeschwerde.

ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, mit dem jedermann (quivis ex populo) insbesondere die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen geltend machen kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsteller ein individuelles Rechtsschutzinteresse hat, etwa weil er sich in seinen Grundrechten verletzt glaubt. Im Einklang mit allgemeinen Prozessgrundsätzen sind Popularklagen zum Bundesverfassungsgericht unzulässig.

ist die Klage durch jedermann ohne Rücksicht auf seine konkrete Sachbefugnis oder Betroffenheit. Die P. ist zur Verhinderung der Überlastung der Gerichte grundsätzlich unzulässig (im Verwaltungsprozessrecht § 42 II VwGO, im Strafprozessrecht § 152 StPO). Ausnahmsweise zugelassen ist die P.z.B. durch Art. 98 S. 4, 120 BayVerf., § 53 BayVfGHG, nach denen jedermann bei dem bayerischen Verfassungsgericht die Verletzung eines Grundrechts der bayerischen Verfassung durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Satzung geltend machen kann (, ohne dass es bisher zu einer Überlastung des Gerichts gekommen wäre). Unzulässig ist auch hier z.B. eine P. gegen die Regelung über Raucherräume in Gymnasien wegen bloßer Wiederholung einer bereits einmal entschiedenen P. Lit.: Neugärtner, /., Die actio popularis in der WTO, 2002

Klage, bei der die Möglichkeit der Klageerhebung jedermann ohne Rücksicht darauf zugestanden wird, ob er selbst betroffen ist. Die Popularklage wird vom Gesetzgeber nur ausnahmsweise zugelassen, so z.B. in § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Üblicherweise ist eine Popularklage ausgeschlossen, so insbes. durch
die Klagebefugnis bei verwaltungsgerichtlichen
Klagen oder durch die Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde.

ist eine Klage, bei der die Sachbefugnis jedermann - nicht nur dem „Betroffenen“ - zusteht. Die P. wird in bestimmten Fällen zugelassen, wenn Interessen der Allgemeinheit berührt sind, z. B. bei der Nichtigkeits- bzw. Löschungsklage in den Fällen der §§ 22, 81 PatG und des § 55 II Nr. 1 MarkenG. Auch bei der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle findet sich vereinzelt die P. (z. B. Art. 98 S. 4 Bayer. Verfassung, Art. 55 Bayer. G über den Verfassungsgerichtshof v. 10. 5. 1990, GVBl. 122; hiernach kann jedermann geltend machen, dass eine Rechtsvorschrift des Landesrechts ein Grundrecht verfassungswidrig einschränke). Keine P. ist die Verbandsklage.




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