Normen- und Typenkartellesind Horizontalvereinbarungen, die die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen zum Gegenstand haben. Ihre Freistellung vom allgemeinen Verbot von Kartellen war bis zum 30. 6. 2005 in § 2 I GWB a. F. gesondert geregelt. Nunmehr gelten die allgemeinen Grundsätze der Freistellung im Kartellrecht.
Weitere Begriffe : Persönlichkeitsschutz | Meinungs- und Pressefreiheit | Historische Rechtsschule |
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