Notanwalt Wer für einen Zivilprozess mit Anwaltszwang keinen Rechtsanwalt findet, der zur Vertretung bereit ist, kann bei Gericht beantragen, dass ihm ein Anwalt, der N., beigeordnet wird, sofern die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (Mutwilligkeit) oder aussichtslos erscheint, § 78a ZPO. Anders der Armenanwalt (Armenrecht) auch Pflichtverteidiger.
Weitere Begriffe : Wahltarife | Verminderte Zurechnungsfähigkeit | Vermögensbildung |
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