NotadresseWechselrecht: Der Aussteller sowie jeder Indossant kann eine N. auf dem Wechsel angeben, d. h. eine Person, die für den Fall, dass die Voraussetzungen des Wechselregresses eintreten, zahlen soll, Art. 55 ff. WG. Der Bezogene darf niemals eine N. angeben. Wechselinterzession.
Weitere Begriffe : Gemeinschaftsantenne | Lohnsteuerjahresausgleich | Stock-Options |
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