Notariatsverwalterist der Verwalter eines Notariats, der von der Landesjustizverwaltung bestellt wird, wenn das Amt eines Notars (z. B. durch Tod, Amtsenthebung) erloschen, sein Amtssitz verlegt ist, der Notar sein Amt nicht persönlich ausübt oder vorläufig seines Amtes enthoben ist (§§ 56, 57 BNotO). Der N. (i. d. R. ein Notarassessor) nimmt das Amt des Notars vorübergehend wahr. Anders der Notarvertreter.
Weitere Begriffe : Vertragspflichtverletzung | Unterhaltspflicht der Ehegatten | Elternrat |
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