Notarvertreter

Die Aufsichtsbehörde (der Landgerichts- oder Oberlandesgerichtspräsident) kann dem Notar einen Vertreter bestellen, wenn er von seinem Amtssitz abwesend oder an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist, § 39 BNotO. N. kann nur sein, wer selber Notar sein kann. Der N. hat im übrigen die gleichen Pflichten wie der vertretende Notar.

Ist ein Notar abwesend oder verhindert, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf seinen Antrag einen N.; für alle voraussichtlich während eines Jahres eintretenden Behinderungsfälle kann ein ständiger N. bestellt werden. N. kann nur sein, wer die Voraussetzungen für das Amt des Notars erfüllt (§§ 39, 5, 6 BNotO). Zu ständigen Vertretern sollen nur Notare (auch solche außer Dienst) und Notarassessoren bestellt werden; bei Anwaltsnotaren können auch Rechtsanwälte ständige N. sein (§ 39 III BNotO). Den N. treffen dieselben Pflichten wie einen Notar. Anders beim Notariatsverwalter.




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