Notarvertreter Die Aufsichtsbehörde (der Landgerichts- oder Oberlandesgerichtspräsident) kann dem Notar einen Vertreter bestellen, wenn er von seinem Amtssitz abwesend oder an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist, § 39 BNotO. N. kann nur sein, wer selber Notar sein kann. Der N. hat im übrigen die gleichen Pflichten wie der vertretende Notar.
Weitere Begriffe : Scheinkaufmann | Urheberrechtsübertragung | Veränderung der Vertragslage |
MMnews
|