Notariatsverweser

derjenige, der das Amt eines Notars, welches dieser nicht oder nicht mehr ausübt (z.B. wegen Tod, Entlassung, Amtsverlust wegen Verurteilung, vorläufiger Amtsenthebung), vorübergehend wahrnimmt. Der N. wird von der Landesjustizverwaltung bestellt. §§ 47 ff. BNotO.




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