Notfrist
ausdrücklich im Gesetz als solche bezeichnete Frist (vor allem für die Einlegung von Rechtsmitteln), die weder verkürzt noch verlängert werden darf und trotz Gerichtsferien und des Rühens des Verfahrens läuft. Bei schuldloser Versäumung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, §§ 223, 224 ZPO. Notfristzeugnis.
(§§ 223 f. ZPO) ist im Zivilprozess eine von der ZPO als solche bezeichnete Frist. Sie kann weder durch die Parteien noch durch das Gericht verlängert oder verkürzt werden. Sie wird auch durch die Gerichtsferien (15. Juli bis 15. September) nicht gehemmt. N. sind z. B: die Fristen für die Einlegung der Berufung, der Revision u. der sofortigen Beschwerde (Rechtsmittel). Gegen die Versäumung einer N. ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Bei einer Eigentumswohnung:
Mit Notfrist wird eine prozessuale Frist mit besonderen Bedingungen bezeichnet. Die Notfrist kann zum Beispiel nicht durch Parteivereinbarung oder das Gericht verlängert oder verkürzt werden (§ 224 ZPO), weiterhin läuft die Notfrist auch während des Ruhens des Verfahrens (§§ 251 und 233 ZPO) weiter.
Aufgrund dieser Starrheit der Notfristen wird bei unverschuldetem Versäumen auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). Notfristen sind grundsätzlich nur solche, die im Gesetz auch als Notfrist bezeichnet werden.
Beispiele für Normen, in denen Notfristen enthalten sind:
* § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Frist für Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
* § 339 Abs. 1 ZPO: Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil
* § 517 ZPO: Berufungsfrist
* § 548 ZPO: Revisionsfrist
* § 569 ZPO: Beschwerdefrist für sofortige Beschwerde
* § 575 ZPO: Beschwerdefrist für Rechtsbeschwerde
* § 586 ZPO: Klagefrist bei Wiederaufnahme des Verfahrens
* § 46 WEG: Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage
* § 46 WEG: Begründung für Anfechtungsklage
(§ 224 I ZPO) ist im Zivilprozessrecht die gesetzliche Frist, die durch Parteivereinbarung nicht verkürzt werden kann (z. B. Frist zur Einlegung von Berufung und Revision). Notfristen sind nur die Fristen, die in der Zivilprozessordnung als solche bezeichnet werden. Gegen die Versäumung der Notfristen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
gesetzliche Frist, die in der ZPO oder in anderen Gesetzen ausdrücklich als Notfrist bezeichnet wird (§ 224 Abs. 1 S.1 ZPO).
Beispiele sind §§ 276 Abs. 1, 321a Abs. 2, 339, 517, 544 Abs. 1, 548, 569 Abs. 1, 574 Abs. 4, 575 Abs. 1, 586 Abs. 1, 958 Abs. 1 ZPO, §§ 59, 72a, 76, 92a, 96a, 110 Abs. 3 ArbGG; Ausnahmen richterlicher Notfristen enthalten die §§ 276 Abs. 1 S.3, 339 Abs. 2 ZPO). Besonderheiten einer Notfrist gegenüber anderen gesetzlichen Fristen sind:
— Notfristen können nicht durch Parteivereinbarung abgekürzt werden (§ 224 Abs. 1 S. 1 ZPO).
— Bei Versäumung einer Notfrist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§ 233 ZPO).
— Das Ruhen des Verfahrens hat auf den Lauf einer Notfrist keinen Einfluss (§ 251 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die weitere Besonderheit, dass Mängel der Zustellung nicht geheilt werden können (§ 187 S. 2 ZPO a. F.) ist durch das Zustellungsreformgesetz entfallen (§ 189 ZPO).
ist eine Frist, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet wird (§ 224 I 2 ZPO). N. sind insbes. im Zivilprozess vorgesehen. Ihre Bedeutung liegt darin, dass sie durch Parteivereinbarung nicht abgeändert werden können (§ 224 I ZPO) und auch beim Ruhen des Verfahrens laufen (§ 251 I 2 ZPO). Gegen ihre Versäumung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen. Durch eine mangelhafte Zustellung wird eine N. keinesfalls in Lauf gesetzt (§ 187 S. 2 ZPO). N. sind z. B. die Fristen zur Einlegung der Berufung und der Revision.
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