Nothilfe
diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf einen anderen abzuwenden. Sie ist ein Fall der Notwehr.
Notwehr gegen einen Angriff auf Rechtsgüter eines Dritten. N. ist nicht zwingend vorgeschrieben. Beobachtet z. B. jemand, wie eine fremde Person angegriffen wird, so besteht keine Verpflichtung zum Eingreifen. N. ist ein Rechtfertigungsgrund.
Notwehr.
ist die Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf einen anderen (§§ 32 II StGB, 227 II BGB). Sie entspricht der Notwehr (Abwehr eines Angriffs auf die eigene Person). Die durch Notwehr gebotene Handlung oder Tat ist nicht rechtswidrig (§§ 32 I StGB, 227 I BGB). Lit.: Kühl, K., Notwehr und Nothilfe, JuS 1993, 177; Koch, M., Die aufgedrängte Nothilfe im Strafrecht, 2003
Notwehr.
Notwehr (1 a aa).
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