Nothelfer
Im Sozialrecht :
Nothelfer sind Personen, die anderen bei Unglücksfällen, in gemeiner Gefahr oder Not helfen oder aus einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit retten (§2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII). Ob eine solche Gefahrenlage vorlag, beurteilt sich nach der subjektiven Einschätzung des Retters. Die Nothelfer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig. Der Versicherungsschutz umfasst aktives Tun, das ohne längere Überlegung spontan erfolgen kann (BSG E 44, 22) einschliesslich Vorbereitungshandlungen, die der tatsächlichen Hilfe vorausgehen, dagegen nicht Handlungen zur Behebung eines bereits eingetretenen Schadens, ferner nicht die blosse Pannenhilfe.
, Sozialrecht: Personenkreis mit besonderem Schutz bei fremdnützigem Handeln innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung,§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a, b, c SGB VII. Nothelfer sind danach insb. diejenigen, die bei Unglücksfällen, Gefahren für die Allgemeinheit wie etwa Hochwasser oder sonstigen Notlagen tätig werden, um Schäden abzuwenden. Ebenso geschützt sind Blut- oder Organspender und schließlich diejenigen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist (Flagranzfestnahmerecht), oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, § 2 Abs. 1 Nr. 13 c SGB VII. Es handelt sich um eine unechte Unfallversicherung, die allerdings aus dem Aufopferungsgedanken heraus oder wegen der gesetzlich gebilligten Selbsthilfe in den Schutz des SGB VII einbezogen wurde. Rechtsfolge ist im Fall einer Verletzung bzw dauerhaft zurückbleibenden Schädigung mit entsprechend hoher Minderung der Erwerbsfähigkeit der Anspruch auf die Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall, d. h. insb. auch Verletztengeld,§ 45 SGB VII, Verletztenrente,§ 56 SGB VII und ggf. Leistungen an Hinterbliebene infolge Todes, §§ 63 ff. SGB VII. Regelungszweck bleibt abschließend der sozialpolitisch wünschenswerte Effekt eines Versicherungsschutzes für bestimmte Personen bei Tätigkeiten im weit zu definierenden allgemeinen Interesse.
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