Notweg

Unter einem Notweg versteht man einen Weg, der benötigt wird, um ein Grundstück an einen öffentlichen Weg anzubinden. Wegen der umfangreichen Bauvorschriften in Deutschland geschieht es allerdings sehr selten, dass ein Eigentümer ein Notwegrecht von seinem Grundstücksnachbarn beanspruchen muss. Liegt sein Grundstück jedoch so, dass keine zu dessen Nutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg vorhanden ist, dann darf er von seinen Nachbarn die Nutzung von deren Grundstücken im Rahmen eines Notweges verlangen. Wenn sich der Nachbar weigert, kann der Eigentümer diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Falls es notwendig ist, muss der Nachbar sogar dulden, dass Kraftfahrzeuge über sein Grundstück fahren.

Im Gegenzug steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Entschädigung zu, die als jährliche Geldrente zu zahlen ist.
Der Anspruch auf einen Notweg ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Grundstückseigentümer die Notwendigkeit selbst herbeiführt, indem er beispielsweise den Teil seines Grundstücks zubaut, von dem aus ein Zugang zu öffentlichen Wegen möglich war.

§§ 917 f BGB

die Benutzung eines Nachbargrundstücks, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Der betroffene Nachbar ist zur Duldung eines N. gegen eine Geldentschädigung verpflichtet.

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmässigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von dem Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung gegen eine Entschädigung (Notwegrente) dulden. Die Richtung des Notweges und der Umfang des Benutzungsrechtes (ein sog. Geh- und Fahrtrecht) werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. § 917 BGB.

(§§ 917 f. BGB, genauer Notwegpflicht) ist die Verpflichtung eines Eigentümers eines Grundstücks, die Benutzung seines Grundstücks zum Durchgehen, Durchfahren und Durchleiten durch den Eigentümer eines anderen Grundstücks, dem - ohne Zutun seines Eigentümers - die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, gegen Entschädigung zu dulden. Der N. ist eine aus dem Nachbarrecht folgende gesetzliche Eigentumsbeschränkung. Sie gewährt dem Begünstigten ein Notwegrecht, dessen er z. B. nicht bedarf, wenn er sein Kraftfahrzeug auch auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abstellen kann. Lit.: Eggensperger, A., Notwegrecht, Diss. jur. Würzburg 2000

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg und ist ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht über ein fremdes Grundstück auch nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert, so kann der Grundstückseigentümer, sofern er nicht selbst durch eine willkürliche Handlung die Verbindung unterbrochen hat, von seinen Nachbarn verlangen, dass diese bis zur Herstellung eines Anschlusses die Benutzung ihrer Grundstücke zum Gehen, Fahren, Verlegen einer Abwasserleitung, u. dgl. dulden. Die Nachbarn, über deren Grundstück der N. verläuft, sind durch eine der Überbaurente (Überbau) entsprechende Notwegrente zu entschädigen (§§ 917 f. BGB). Nachbarrecht.




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