Notwehrüberschreitung

auch Notwehrexzeß; das Hinausgehen über das in einer Notwehrlage objektiv erforderliche Maß an Verteidigung. Es ist nicht mehr durch die ursprüngliche Notwehrlage gerechtfertigt. Nur, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Dabei entfällt aber nur die (persönliche) Schuld des Täters, nicht die (objektive) Rechtswidrigkeit, so daß gegen eine N. wiederum Notwehr zulässig ist.

ist das Überschreiten der Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwehren. Das entsprechende Handeln ist nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt. Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (intensive N.) so wird er im Strafrecht (nur) mangels Schuld nicht bestraft (§33 StGB, Entschuldigungsgrund). Dagegen lässt die sonstige (extensive) N. die Strafbarkeit unberührt. Lit.: Müller-Christmann, B., Der Notwehrexzess, JuS 1989, 716; Motsch, T., Der straflose Notwehrexzess, 2003; Theile, H., Der bewusste Notwehrexzess, JuS 2006, 965

Notwehrexzess.




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