Notwehrüberschreitung auch Notwehrexzeß; das Hinausgehen über das in einer Notwehrlage objektiv erforderliche Maß an Verteidigung. Es ist nicht mehr durch die ursprüngliche Notwehrlage gerechtfertigt. Nur, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Dabei entfällt aber nur die (persönliche) Schuld des Täters, nicht die (objektive) Rechtswidrigkeit, so daß gegen eine N. wiederum Notwehr zulässig ist.
Weitere Begriffe : Sicherungspflegschaft | Internationale Rechtshilfe | Sachübernahme |
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