Nurnotar(§ 3 BNotO) ist im Verfahrensrecht der (in einigen Bundesländern [u. a. Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach- sen-Anhalt, Thüringen] vorgesehene) Notar im Hauptamt. Er steht im Gegensatz zum Anwaltsnotar. Voraussetzung der Bestellung als hauptberuflicher Notar ist - außer Bedürfnis und Eignung - die Ableistung eines Anwärterdiensts als Notarassessor. Lit.: Köhler, G., Wie werde ich Jurist? 5. A. 2007
Weitere Begriffe : Nothilfepflicht | Registerzeichen | Erga-omnes-Pflichten |
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