Nötigung zur Unzuchtwird ausser dem Fall der Notzucht mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen von 6 Mon. bis zu 5 Jahren nach § 176 StGB als schwere Unzucht bestraft, wenn Täter a) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem anderen vornimmt od. einen anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib od. Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigt, eine in einem willenlosen od. bewusstlosen Zustand befindliche od. geisteskranke Frau zum ausserehelichen Beischlaf missbraucht.
Weitere Begriffe : ungleichartige Realkonkurrenz | Leistungsbestimmungsrecht, einseitiges | Verkehrsflucht |
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