Obstruktionsverbotverhindert unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtannahme eines Insolvenz-planes (§ 245 InsO). Über die Annahme eines Insolvenzplanes haben die Insolvenzgläubiger sowie die absonderungsberechtigten Gläubiger in Gruppen abzustimmen (§§ 243, 244, 222 InsO). Wird innerhalb einer Gläubigergruppe die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist der Plan von den Gläubigern nicht angenommen worden. Mit Hilfe des Obstruktionsverbotes soll ein Scheitern des Insolvenzplanes verhindert werden. Die Zustimmung der ablehnenden Gläubigergruppe gilt als erteilt, wenn die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden, sie angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
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