Insolvenzgläubiger
(§38 InsO) ist im Insolvenzverfahren der persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenz Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat(, den er schriftlich bei dem InsolvenzVerwalter anzumelden hat, § 174 InsO). Lit.: Gogger, M., Insolvenzgläubiger-Handbuch, 2. A. 2004
Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat (§ 38 InsO), der auf die Leistung von Geld gerichtet ist oder in einen geldwerten Anspruch umgewandelt werden kann. Dieser Anspruch soll durch die Insolvenz-masse befriedigt werden. Insolvenzgläubiger sind nicht die zur Aussonderung oder Absonderung berechtigten Verfahrensbeteiligten. Es handelt sich vielmehr um Inhaber persönlicher — also nicht dinglicher — Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner. Ein Absonderungsberechtigter kann aber zugleich Insolvenzgläubiger sein, wenn der Insolvenzschuldner ihm auch persönlich haftet und er eine Ausfallforderung geltend machen kann (§ 52 InsO). Eine eigene Gläubigergruppe bilden die nachrangigen Insolvenz-gläubiger (Insolvenzgläubiger, nachrangige, § 39 InsO). Neben die Insolvenzgläubiger treten die Massegläubiger.
Der Vermögensanspruch eines Insolvenzgläubigers muss auf die Leistung von Geld gerichtet sein. Ist er das nicht oder ist der Geldbetrag nicht bestimmt, so ist der Anspruch seinem Wert nach zu schätzen (§ 45 InsO). Der Vermögensanspruch muss zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet, aber nicht fällig sein (§ 41 InsO), da die Insolvenzmasse nur den Gläubigern zur Verfügung stehen soll, deren Vermögensansprüche bereits zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung wenigstens angelegt waren. Zu den Insolvenzgläubigern gehören auch die Gläubiger, die Inhaber eines auflösend bedingten Anspruchs sind, solange die Bedingung nicht eingetreten ist (§ 42 InsO). Besonderheiten gelten für die Insolvenzgläubiger, denen mehrere Personen für dieselbe Leistung in jeweils voller Höhe haften (Grundsatz der Doppelberücksichtigung,§ 43 InsO).
Die Insolvenzgläubiger sind Mitglieder der Gläubigerversammlung (§ 74 InsO). Sie können Mitglied des Gläubigerausschusses werden (§§ 68, 67 Abs. 2 „InsO). Sie können ihre Ansprüche nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren (§ 87 InsO)
geltend machen. Selbstständige Klagen gegen den Insolvenzschuldner sind ausgeschlossen. Die Einzelzwangsvollstreckung ist ihnen verboten (§§ 88, 89 InsO). Sie haben ihre Forderungen im Feststellungsverfahren (§§ 174-186 InsO) beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Insolvenzmasse.
Vorheriger Fachbegriff: Insolvenzgesetz | Nächster Fachbegriff: Insolvenzgläubiger, nachrangige