offener VollzugMethode des Strafvollzuges, bei welcher keine oder verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vorgesehen sind. Er stellt eine Vollzugslockerung im weiteren Sinne und den Gegensatz zum geschlossenen Vollzug dar. Zur Gewährung dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehen. Die Feststellung solcher Anhaltspunkte unterliegt der vollen richterlichen Kontrolle. Der offene Vollzug soll nach § 10 Abs. 1 StVollzG den Regelfall darstellen.
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