EntweichungEigenmächtige Aufhebung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Für den Gefangenen kann bereits der Versuch einer Entweichung zur Anordnung von Disziplinarmaßnahmen führen, wobei er sich aber nicht wegen Gefangenenbefreiung gemäß § 120 StGB strafbar machen kann.
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