Omni modo facturus
(lat.), der auf jeden Fall zur Tat entschlossene Täter, der nicht mehr zu dieser Straftat angestiftet (Anstiftung) werden kann. Der Versuch einer Anstiftung des o. m. f. ist nur bei Verbrechen strafbar, § 49a StGB.
(lat. [M.] in jedem Fall tun Werdender) ist der zu einer Tat fest entschlossene Mensch. Er kann nicht mehr angestiftet werden. Ein Dritter kann daher hinsichtlich seiner Tat nur wegen Beihilfe oder versuchter Anstiftung strafbar sein.
(auf jeden Fall zur Tat entschlossen) ist der Täter, der sowieso eine Straftat begehen will, so dass eine Anstiftung nur noch versucht, aber nicht mehr verwirklicht werden kann. Der Anstiftungsversuch ist grundsätzlich straflos (Ausnahmen bei der mißlungenen Anstiftung zu einem Verbrechen, § 30 I StGB); doch kann Beihilfe vorliegen. Bestr. ist die Strafbarkeit des Anstifters, der den zur Tat bereits entschlossenen o. m. f. (alias facturus) zu einer anderen Ausführungsart, z. B. Diebstahl statt Unterschlagung, oder zu einem qualifizierten Delikt, z. B. Raub mit Waffen statt einf. Raub, veranlasst.
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