Rektapapier

(lat. recta = direkt), Namenspapier, schlichtes Wertpapier, welches den Berechtigten namentlich nennt, an den der Verpflichtete recta, also direkt zu leisten hat. Zwar ist auch hier eine Übertragung des Rechts möglich, aber diese geschieht wie eine Forderungsübertragung, nicht durch Indossament wie bei einem Wertpapier im engeren Sinn. Das Eigentum an dem Papier der Urkunde folgt der Inhaberschaft an dem Recht, d. h. es steht dem Inhaber (Gläubiger) der Forderung zu. Kein gutgläubiger Erwerb möglich. R.e sind vor allem der Hypothekenbrief, die Anweisung und der Kux.

Namenspapier

(Namenspapier) ist ein Wertpapier, in dem eine bestimmte Person als Berechtigter bezeichnet ist. Beim R. kann aber auch eine andere Person als der Bezeichnete berechtigt sein, nämlich der Rechtsnachfolger. Das Recht aus einem R. kann nur nach allgemeinen Regeln, nicht durch die bloße Übereignung der Urkunde übertragen werden. Jedoch kann für die Übertragung als besondere Form die Übergabe der Urkunde vorgeschrieben werden (z. B. in § 1154 BGB). Daraus folgt, dass beim R. das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt. Das R. ist daher Wertpapier i. w. S. Zu den R.en gehören der Hypothekenbrief, die Anweisung, das qualifizierte Legitimationspapier, nicht aber die Namensaktie (Orderpapier); auch geborene Orderpapiere können als R. ausgestellt werden.




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