Ordnungshaft

ist die bei Verstößen gegen verfahrensrechtliche Vorschriften vielfach angedrohte Freiheitsentziehung. Sie ist ein Ordnungsmittel. Ihr Ausmaß kann grundsätzlich zwischen einem Tag und 6 Wochen Haft betragen (Art. 6 II EGStGB). Die O. wird regelmäßig auch für den Fall angeordnet, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Erzwingungshaft.
Strafprozess: Ordnungsmittel.

Ordnungsmittel.




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