Ordnungshaft ist die bei Verstößen gegen verfahrensrechtliche Vorschriften vielfach angedrohte Freiheitsentziehung. Sie ist ein Ordnungsmittel. Ihr Ausmaß kann grundsätzlich zwischen einem Tag und 6 Wochen Haft betragen (Art. 6 II EGStGB). Die O. wird regelmäßig auch für den Fall angeordnet, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
Weitere Begriffe : Haager Konventionen | Handeln in (unter) fremdem Namen | Schlachten |
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