Organe, staatliche

Die BRep., die Länder und die Körperschaften und Anstalten des öffentl. Rechts sind juristische Personen, die durch ihre O. handeln. Organe des Bundes sind der Bundespräsident (Art. 54 ff. GG), die Bundesversammlung (Art. 54 GG), im Bereich der gesetzgebenden Gewalt der Bundestag (Art. 38 ff. GG), der Bundesrat (Art. 50 ff. GG) und der Gemeinsame Ausschuss (Art. 53 a GG), im Bereich der vollziehenden Gewalt die Bundesregierung (Art. 62 ff. GG), die Einzelnen Bundesminister und die ihnen unterstellten Behörden, im Bereich der rechtsprechenden Gewalt das Bundesverfassungsgericht (Art. 95 GG), die obersten Gerichtshöfe und die sonstigen Gerichte des Bundes (Art. 96, 96 a GG); vgl. auch Verfassungsorgane. O. der Länder sind die Landtage, die Landesregierungen samt den ihnen unterstellten Behörden und die Gerichte der Länder. Die O. der sonstigen jur. Personen des öffentl. Rechts sind unterschiedlich ausgestaltet (vgl. z. B. Gemeinde, Kreis, Hochschulen).




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