Organisationsgewaltist ein Teil der Staatsgewalt. Sie umfasst die Befugnis des Staates als Hoheitsträger, Behörden, Gerichte und öffentliche Körperschaften einzurichten oder aufzulösen, deren Zuständigkeit zu regeln und den inneren Aufbau der Behörden usw. zu bestimmen. Die O. findet ihre Grenze in der Verfassung und den allgemeinen Gesetzen, insb. auch im Haushaltsrecht (Haushaltsplan). Eine Massnahme des Staates, die in Ausübung der O. durchgeführt wird, bezeichnet man als
Weitere Begriffe : Einzelsteuergesetz | Urlaubsentgelt | Radikale |
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