Organisationshaft

Zeitraum zwischen Beendigung der Untersuchungshaft und Aufnahme in den Maßregelvollzug bzw zwischen diesem und Vollzug von Strafhaft. Dieser gesetzlich nicht vorgesehene Freiheitsentzug darf dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen, so dass eine Anrechnung stattfinden muss, und auch nur solange aufrechterhalten bleiben darf, wie es, auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes, erforderlich ist, um einen Platz in einer entsprechenden Maßregelvollzugseinrichtung bzw. im Strafvollzug zu finden. Die Organisationshaft wird auch als Zwischenhaft bezeichnet. Ihre Zulässigkeit ist umstritten.

Wird gegen einen Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, Freiheitsstrafe und eine Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß §§ 63, 64 StGB, die vorweg zu vollstrecken ist (§ 65 I StGB), verhängt, so bezeichnet man den Zeitraum zwischen der Rechtskraft des Urteils, mit der die Untersuchungshaft endet, und dem Beginn der Maßregel, in dem sich der Verurteilte weiterhin in Haft befindet, bis ein Platz im Maßregelvollzug frei geworden ist, als O. Sie ist auf die nach dem Maßregelvollzug zu vollstreckende Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Vollstreckungsbehörde muss die Überstellung in den Maßregelvollzug unverzüglich herbeiführen.




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