Organisationshaft Zeitraum zwischen Beendigung der Untersuchungshaft und Aufnahme in den Maßregelvollzug bzw zwischen diesem und Vollzug von Strafhaft. Dieser gesetzlich nicht vorgesehene Freiheitsentzug darf dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen, so dass eine Anrechnung stattfinden muss, und auch nur solange aufrechterhalten bleiben darf, wie es, auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes, erforderlich ist, um einen Platz in einer entsprechenden Maßregelvollzugseinrichtung bzw. im Strafvollzug zu finden. Die Organisationshaft wird auch als Zwischenhaft bezeichnet. Ihre Zulässigkeit ist umstritten.
Weitere Begriffe : Agrement | Verbotene Eigenmacht | zusammengesetzte Delikte |
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