Organisationsherrschaftstrafrechtlicher Begriff zur Begründung einer besonderen Gruppe mittelbarer Täter, der inzwischen auch in die Rspr. Eingang gefunden hat. Er kennzeichnet die Innehabung einer Weisungs- oder Befehlsberechtigung im Rahmen staatlicher, unternehmerischer oder krimineller Organisationsstrukturen, die eine Umsetzung durch austauschbare Weisungsempfänger sicherstellen. Nach umstr. Rspr. muss die Organisation nicht außerhalb des Rechts stehen. Wer unter Ausnutzung solcher Organisationsherrschaft vorsätzliche Straftaten begeht, ist mittelbarer Täter (sog. Schreibtischtäter), auch wenn der jeweils unmittelbar Handelnde für die Tat strafrechtlich verantwortlich ist (Täter hinter dem Täter).
Weitere Begriffe : Amsterdam (Vertrag von) | Rechtsbereinigung | Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben |
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