Organisationshoheit
, Kommunalrecht: eine der Gemeindehoheiten. Sie umfasst das Recht, die interne Verwaltungsorganisation und die verwaltungsinternen
Abläufe gemeindlicher Entscheidungsprozesse nach eigenem Ermessen auszugestalten. Als zulässige Beschränkung der Organisationshoheit hat das BVerfG die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten angesehen. Die Organisationshoheit umfasst darüber hinaus auch die Befugnis, mit anderen Gemeinden zusammenzuarbeiten und gemeinsame Institutionen, wie z. B. Zweckverbände, zu schaffen.
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