Ortszuschlag
Ein Teil der Dienstbezüge des Beamten; oft ungenau als Wohnungsgeld bezeichnet. Die Höhe des O.es richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten, seinem dienstlichen Wohnsitz, seinem Familienstand und der Zahl seiner Kinder.
(§§ 39 ff. BBesG) ist der Zuschlag zum Grundgehalt von Beamten, Richtern und Soldaten, der die örtlichen Unterschiede in den Lebenshaltungskosten ausgleichen soll. Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die entsprechende Besoldungsgruppe zugeteilt ist und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Betroffenen entspricht. Dabei können ledige gleichgeschlechtliche Partner nicht Ehegatten gleichgestellt werden. Lit.: Wagner, F., Beamtenrecht, 9. A. 2006
ist nicht mehr Bestandteil der Dienstbezüge des Beamten.
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