Parteienverbot Verbot einer verfassungswidrigen Partei durch das BVerfG. Voraussetzung ist, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Den Verbotsantrag können der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen, eine Landesregierung nur gegen Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt (§ 43 BVerfGG). Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist die Auflösung der Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen (§ 46 Abs. 3 BVerfGG). Mit dem Urteil des BVerfG erlöschen die Mandate der Abgeordneten der verfassungswidrigen Partei (§ 46 Abs. 1 Nr.5 BWah1G).
Weitere Begriffe : Berichtigungsbewilligung | Hinterziehung | Verkehr |
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