freiheitlich-demokratische Grundordnung

diejenigen Bestandteile einer freiheitlichen staatlichen Ordnung, die für diese grundlegend und daher unveränderlich sind. Dazu gehören das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip und nach dem GG das Sozialstaatsprinzip und die Bundesstaatlichkeit.

ein komplexer Verfassungsbegriff, den das GG ohne nähere Definition an verschiedenen Stellen gebraucht. So knüpft es z.B. den Tatbestand der Grundrechtsverwirkung daran, dass jemand bestimmte Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht (Art. 18). Ein Verbot droht politischen Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen (Art. 21 II). Auch ist der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Freizügigkeit und für das Ausnahmeverfahren der Abhörkontrolle.
Diese Verfassungsbestimmungen sind erklärbar vor dem historischen Hintergrund des GG, dessen Schöpfer aus dem Untergang der Weimarer Republik gelernt hatten, dass Liberalität gegenüber den Feinden der Freiheit tödliche Konsequenzen für den Rechtsstaat hat. In bewusster Abkehr von wertrelativistischer Duldsamkeit, die der - Weimarer Reichsverfassung zum Verhängnis geworden war, hat sich das GG für das Prinzip einer streitbaren Demokratie entschieden. Demgemäss soll sich der freiheitlich-demokratisch verfasste Staat zur Wehr setzen können, wenn Einzelne oder politische Gruppen seine Grundlagen aktiv bekämpfen. Die vom Schlüsselbegriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gebündelten Prinzipien stimmen im Kern überein mit den Grundsätzen, die kraft der Unantastbarkeitsgarantie jeglicher Verfassungsänderung entzogen sind. Nach der wohlbegründeten verfassungsgerichtlichen Definition im SRP-Urteil, die das KPD-Urteil ausdrücklich bestätigt hat, ist mit freiheitlicher demokratischer Grundordnung eine Staatsverfassung gemeint, die unter Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Ordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit in Freiheit und Gleichheit konstituiert. Zu den wesentlichen Elementen dieser Grundordnung gehören mindestens: die Achtung vor den im GG garantierten Menschenrechten, zuvörderst vor dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit; ferner die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmässigkeit der Exekutive, die richterliche Unabhängigkeit, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmässige Bildung und Ausübung einer Opposition.

In der Entscheidung des Grundgesetzes für die f.d.G. (der Begriff wird an mehreren Stellen verwendet, u. a. in Art. 18,21II, 87 a IV, 91) verkörpert sich die Absage an ein relativistisches Demokratieverständnis, wie es der Weimarer Verfassung zugrunde lag, u. die Hinwendung zur wehrhaften, abwehrbereiten, zur "streitbaren Demokratie". Das Bundesverfassungsgericht definiert die f. d. G. als eine Ordnung, "die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben u. freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmässigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip u. die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmässige Bildung u. Ausübung einer Opposition". Dem Prinzip der f. d. G. kommt besondere Bedeutung für den präventiven Verfassungschutz zu. Wer die Meinungsfreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampf gegen die f.d.G. missbraucht, verwirkt gem. Art. 18 GG diese Grundrechte; die Verwirkung u. ihr Ausmass können aber nur durch das BVerfG ausgesprochen werden. Nach Art. 21 II GG sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die f. d. G. zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, verfassungswidrig; über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet wiederum allein das Bundesverfassungsgericht. (Verboten wurden 1952 die SRP, 1956 die KPD.) Das Prinzip der f.d.G. dient zugleich als das von der Verfassung geforderte (Art. 33 I GG) u. durch die Beamtengesetze konkretisierte Kriterium für die Loyalität der Beamten; nur derjenige kann Beamter sein, der die Gewähr bietet, jederzeit für die f. d. G. einzutreten. Extremisten im öfftl. Dienst.

Grundordnung, freiheitliche demokratische

nach dem Grundgesetz der Inbegriff der Elemente, auf denen die Staatsordnung in Deutschland beruht. Das GG verwendet den Begriff in zahlreichen Vorschriften.
Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses), Art.11 Abs. 2 GG (Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit), Art.18 S. 1 GG (Verwirkung von Grundrechten), Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG (Parteienverbot), Art. 73 Nr. 10 b GG (Verfassungsschutz), Art. 87 a Abs. 4 S. 1 GG (Einsatz von Streitkräften im Inland), Art. 91 Abs. 1 GG (Einsatz von Polizeikräften).
Sein Inhalt wurde vom BVerfG aus den wesentlichen Merkmalen der Demokratie sowie des Rechtsstaates entwickelt: „Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt” (BVerfGE 2, 1, 12 — SRP-Urteil; BVerfGE 5, 85, 140 — KPD-Urteil).
Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind insb. zu rechnen: die Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten, vor allem des Rechts der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip, die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition, das sozialstaatliche Bemühen, schädliche Auswirkungen schrankenloser Freiheit zu verhindern und soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen.
Einfach-gesetzliche Bedeutung hat die freiheitliche demokratische Grundordnung vor allem im Beamtenrecht. In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten (vgl. z.B. § 52 Abs. 2 BBG, Verfassungstreue).

ist ein in der Gesetzessprache (z. B. in Art. 18 GG, § 7 I BeamtStG, §§ 86 II, 93 II StGB) gebrauchter zusammenfassender Begriff für die dem Staatswesen der BRep. zugrundeliegenden Ordnungs- und Wertvorstellungen. Man versteht darunter eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Willkürherrschaft (wie im totalen Staat) eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den Prinzipien der f. d. G. gehören neben der Volkssouveränität vor allem die Achtung vor den Menschenrechten, die Gewaltentrennung, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Richter, das Mehrparteiensystem, die Chancengleichheit für alle politischen Parteien und das Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition. Dem Schutz der f. d. G. gegen Angriffe von innen dienen die im Zuge der Notstandsverfassung eingefügten Vorschriften der Art. 87 a IV, 91 GG (vgl. Notstand, innerer). Die f. d. G. ist der wesentliche Inhalt der verfassungsmäßigen Ordnung der BRep. S. a. Verfassungsgrundsätze. In das Richter- oder Beamtenverhältnis kann nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt (Radikale im öffentlichen Dienst).




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