Partiarischer Vertrag (lat. pars = Teil), ein gesellschaftsähnlicher Vertrag, bei dem die Gegenleistung (z. B. für ein Darlehen oder die Verpachtung eines Gegenstandes Pacht) ganz oder zum Teil in einer Gewinnbeteiligung besteht. Rechtsverhältnisse dieser Art werden auch als "Beteiligungsgläubigerverhältnis" bezeichnet. Die Gewinnbeteiligung kann in einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtgewinnes bestehen, sie kann aber auch von vornherein - ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesamtgewinnes - der Höhe nach festgelegt werden. Partiarische V.e werden z. T. mit gehobenen Angestellten und im Verlagswesen geschlossen.
Weitere Begriffe : Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließung | Überprüfung von Kraftfahrzeugen | Frequenzordnung |
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