Partiarischer Vertrag

(lat. pars = Teil), ein gesellschaftsähnlicher Vertrag, bei dem die Gegenleistung (z. B. für ein Darlehen oder die Verpachtung eines Gegenstandes Pacht) ganz oder zum Teil in einer Gewinnbeteiligung besteht. Rechtsverhältnisse dieser Art werden auch als "Beteiligungsgläubigerverhältnis" bezeichnet. Die Gewinnbeteiligung kann in einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtgewinnes bestehen, sie kann aber auch von vornherein - ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesamtgewinnes - der Höhe nach festgelegt werden. Partiarische V.e werden z. T. mit gehobenen Angestellten und im Verlagswesen geschlossen.

ist ein Vertrag, durch den jemand am Gewinn eines Unternehmens verhältnismäßig beteiligt wird. Dies kann in der Form einer einmaligen Prämie für das Zustandekommen des Geschäfts (Provision des Handelsvertreters) geschehen, aber auch durch eine echte Gewinnbeteiligung (z. B. Geldhingabe gegen Gewährung von 20% des erzielten Reingewinns; sog. partiarisches Darlehen). Der partiarisch Beteiligte hat einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung über die Höhe des erzielten Gewinns. S. auch stille Gesellschaft.




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