Rechenschaftslegung eine besondere, vor allem sehr genaue Art der Auskunft über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Vermögensverwaltung, deren wesentlicher Bestandteil die Rechnungslegung ist. Zur R. sind gesetzlich verpflichtet z. B. der Beauftragte (-Auftrag, § 666 BGB), der geschäftsführende Gesellschafter (Gesellschaft; § § 713,666 BGB), der Vormund (Vormundschaft, § 1840 BGB). Der zur R. Verpflichtete hat eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Besteht der Verdacht, dass er die R. nicht ordnungsgemäss vornimmt, so hat er auf Verlangen eine eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) dahingehend abzugeben, "dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben hat, als er dazu imstande sei", § 259 BGB. Entlastung.
Weitere Begriffe : Zusammenstellung der wichtigsten Bundeshörden nach Art. 86 und 87 des Grundgesetzes | Kulturgut | Frauenquoten |
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