partiarisches Darlehen

Beteiligungsdarlehen, Darlehen

Darlehen i. S. d. § 488 BGB, bei dem der Darlehensgeber Geld an den Darlehensnehmer gegen eine verhältnismäßige Beteiligung am Reingewinn vergibt. Daneben kann als zusätzliches Nutzungsentgelt eine feste Mindestverzinsung vereinbart werden. Der Rechtscharakter des partiarischen Darlehens ist der stillen Gesellschaft sehr ähnlich. Während die stille Gesellschaft durch die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks geprägt ist, kennzeichnet sich das partiarische Darlehen durch die Verschiedenheit der Interessen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Zur Abgrenzung ist eine einzelfallbezogene Würdigung des Vertragszwecks, der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsparteien und der sonstigen Begleitumstände vorzunehmen. Zu den Abgrenzungskriterien zählen die Bezeichnung als „Beteiligung” oder „Darlehen”, die Bildung eines Einlagen- oder Darlehenskontos und die Bestellung von Kreditsicherheiten. Zumeist ist nur der Darlehensgeber, nicht aber der stille Gesellschafter zur Abtretung seiner Forderung auf Dritte berechtigt. Stehen dem Geldgeber deutliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung sowie Informations- und Kontrollrechte gem. § 233 HGB zu oder ist er am Verlust beteiligt, so spricht mehr für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft.

Partiarischer Vertrag.

partiarisches Darlehen.




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