Partisanen
Kriegsrecht (2).
Widerstandskämpfer in einem von feindlichen Truppen besetzten Gebiet. Soweit er einer organisierten Widerstandsgruppe angehört, die die Voraussetzungen einer Freischar (Freischärler) erfüllt, gilt auch für ihn der Schutz des Kriegsrechtes (Haager Abkommen vom 12.8.1949).
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