Passagiervertrag wird abgeschlossen für ein Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden auf See, §§ 664ff. HGB. Ein für eine benannte Person geschlossener P. ist nicht übertragbar. Wird vor Reiseantritt der Rücktritt erklärt, ist die Hälfte des Überfahrtgeldes zu zahlen. Der Verfrachter hat wegen des Uberfahrtgeldes an den vom Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein gesetzliches Pfandrecht.
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