Pass
öffentliche Urkunde zum Nachweis der Personenidentität beim Grenzübertritt. Das Passwesen ist geregelt im Gesetz über das P.; einen deutschen Pass erhalten nur Deutsche im Sinne des GG.es; er kann unter bestimmten Voraussetzungen versagt oder eingezogen werden, vor allem wenn der Passinhaber erhebliche Belange des Staates gefährdet, oder wenn er sich der Strafverfolgung entziehen will. Für die Aus- und Einreise in die meisten europäischen Länder ist heute der Personalausweis als Passersatz ausreichend. Sichtvermerk.
Das Passwesen ist im Passgesetz geregelt. Deutsche i.S. des Art. 116 I GG (Staatsangehörigkeit), die die Bundesrepublik über eine Auslandsgrenze verlassen oder betreten, sind verpflichtet, sich durch einen P. der Bundesrepublik Deutschland über ihre Person auszuweisen (Passpflicht). Durch Rechtsverordnung kann für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Passpflicht befreit oder ein anderer amtlicher Ausweis als Passersatz zugelassen werden. Der P., der von der Bundesdruckerei nach EU-einheitlichem Muster hergestellt wird ("Europa-Pass") u. mit einer maschinenlesbaren Zone ausgestattet ist, enthält neben dem Lichtbild nur folgende Angaben über die Person des Inhabers: Familienname u. ggf. Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Ordens-/Künstlername, Geburtsdatum u. -ort, Geschlecht, Grösse, Augenfarbe, Wohnort, Staatsangehörigkeit. Der P. wird auf Antrag ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer ist 10, bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 5 Jahre. Im Unterschied zu früher besteht keine Verlängerungsmöglichkeit. Der P. ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äussere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährdet, sich der Strafverfolgung oder -Vollstreckung, steuerlichen Verpflichtungen oder gesetzlichen Unterhaltspflichten entziehen, bestimmte Rauschgiftdelikte begehen, in fremde Streitkräfte eintreten, als Wehrpflichtiger oder Kriegsdienstverweigerer ohne Genehmigung für länger als 3 Monate die Bundesrepublik verlassen will. Aus denselben Gründen kann ein bereits ausgestellter P. dem Inhaber entzogen werden. Das Passgesetz trifft Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes. Dazu zählen u. a. die Festlegung des Inhalts der maschinenlesbaren Zone, das Verbot der Aufnahme von Fingerabdrücken u. verschlüsselten Angaben über die Person des Inhabers. Seriennummern dürfen zentral nur bei der Bundesdruckerei, die für die Ausstellung des P. erforderlichen Daten nur bei den Passbehörden gespeichert werden. Die Verwendung der Seriennummern zum Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder zur Verknüpfung von Dateien ist untersagt. Auch der P. selbst darf nicht zum automatischen Abruf aus Dateien oder zur Speicherung seiner maschinengelesenen Daten genutzt werden. Eine Ausnahme gilt für Polizei- u. Zollbehörden: Für Zwecke der Grenzkontrolle u. der Fahndung dürfen sie den P. zum automatischen Abruf der im polizeilichen Fahndungsbestand geführten Daten verwenden; eine Speicherung der beim automatischen Lesen des P. anfallenden Daten in einer Polizeidatei ist nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen, z.B. bei der Schleppnetzfahndung, zulässig (Fahndung). Die Übermittlung von Daten an andere Behörden ist den Passbehörden nur gestattet, wenn die andere Stelle zum Empfang der Daten berechtigt ist, ohne deren Kenntnis ihre Aufgabe nicht erfüllen kann u. eine Datenerhebung beim Betroffenen nicht möglich, zu aufwendig oder sachwidrig ist. Verstösse gegen das Passgesetz werden bestraft oder mit einer Geldbusse geahndet; der Missbrauch des P. ist durch § 281 StGB gesondert unter Strafe gestellt.
(Schritt) (§§ 1 ff. PassG) ist die für den Ausweis eines Menschen bei der Einreise, Ausreise und dem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich erforderliche öffentliche Urkunde. Der P. gilt auch im Inland als Ausweispapier. Deutsche Pässe werden nur Deutschen ausgestellt. Die Ausstellung ist bei Vorliegen bestimmter Gründe zu versagen (z.B. Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit). Die Ausreise trotz bestehender passbeschränkender Maßnahmen ist strafbar. Lit.: Süßmuth, W/Koch., Pass- und Personalausweisrecht (Lbl.), 4. A. 2006; Kugler, R., Der Weg zum deutschen Pass, 1999
Passwesen.
Ausweis, der für Reisen in manche, meist weiter entfernte Länder benötigt wird. Grundsätzlich hat jeder Bürger einen Anspruch darauf, daß ihm ein Paß erteilt wird. Dieser darf ihm nur ausnahmsweise verweigert werden, zum Beispiel wenn Gründe für die Annahme bestehen, daß er vom Ausland aus der Bundesrepublik schaden will oder daß er sich einer Bestrafung, einer Steuer- oder einer Unterhaltspflicht entziehen will (§7 Abs. 1 Paßgesetz). Minderjährige (Minderjährigkeit) erhalten einen Paß nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (§ 7 Abs. 2 Paßgesetz).
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