Passivlegitimation
beantwortet die Frage, wer in einem Prozeß der richtige Beklagte ist. Sie ist zusammen mit der Aktivlegitimation ein Unterfall der Sachbefugnis. Der Beklagte ist passivlegitimiert, wenn er Träger des streitigen Rechtsverhältnisses (im weitesten Sinne) ist.
Bei Ansprüchen ist i.d.R. der Anspruchsgegner passivlegitimiert (bei einem Kaufvertrag also z.B. der Käufer in Bezug auf den Kaufpreisanspruch). Die P. ist eine Voraussetzung für die Begründetheit der Klage. Abzugrenzen ist die P. von der Prozeßführungsbefugnis. Diese gehört zu den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen und ist daher in der Zuläs-sigkeit der Klage zu prüfen; sie betrifft das Recht, einen Prozeß als die richtige Partei in eigenem Namen zu führen.
Stellung im Prozess als der richtige Beklagte (Aktivlegitimation). Sachbefugnis.
Aktivlegitimation.
ist die Beklagtenbefugnis (passive Sachbefugnis z.B. des Käufers bei der Kaufpreisklage des Verkäufers). Der Beklagte muss als Beklagter in Bezug auf das Recht zuständig sein. Fehlt die P. des Beklagten, so ist die Klage jedenfalls unbegründet. (Gegensatz Aktivlegitimation des Klägers.) Lit.: Juhnke, A., Die Passivlegitimation bei Anfech- tungs- und Verpflichtungsklage, 1985; Schilken, E., Veränderungen der Passivlegitimation, 1987; Glockshuber, C., Die Passsivlegitimation, 1997
Sachbefugnis.
ist allein die passive Sachbefugnis. Die P. bezieht sich also nicht auf die Prozessführungsbefugnis.
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